§ 1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen “Salzburger Land- und Forstarbeiterbund” ( im folgenden kurz SLFB genannt ).
2. Der SLFB hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg
§ 2 Zweck des Vereines
Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt alle in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätigen Dienstnehmer und Pensionisten zu vertreten und ihre Lage in rechtlicher, wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu fördern und zu verbessern.
Im einzelnen strebt der Verein insbesondere an:
1. Förderungsmaßnahmen, die
a.) zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer sowie zu deren Sesshaftmachung durch Erwerb von Grund und Boden beitragen,
b.) geeignet sind, den Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft und ihren Familienangehörigen zeitgemäße Arbeits- und Lebensbedingungen zu gewährleisten, ihre Existenzgrundlagen und ihre Rechtsstellung zu verbessern und zu sichern.
2. Innerhalb der gegeben Möglichkeiten den Mitgliedern
– Rechtsauskünfte zu erteilen und Rechtsbeistand zu gewähren;
– bei Streitfällen aus dem Dienstverhältnis schlichtend mitzuwirken;
– die Berufsaus- und Weiterbildung zu fördern;
– Maßnahmen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung und zur Verbesserung des Gemeinschafts- und Kulturbewußtseins anzubieten.
3. Schaffung von Unterstützungseinrichtungen für seine Mitglieder.
4. Einflußnahme auf den Abschluß von Kollektivverträgen mit den Arbeitgebern oder ihrer Organisation für die Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und eine laufende Verbesserung der Sozialversicherung.
5. Gute christliche Volksart und Sitte zu erhalten, die Liebe zum Beruf und zur angestammten Heimat Salzburg, zum Vaterland Österreich zu festigen und überliefertes Brauchtum zu erhalten und zu pflegen.
6. Betriebsräte und Funktionäre bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Um diese Zwecke zu erreichen, wird sich der SLFB insbesondere folgender Mittel bedienen:
a.) Aufklärung durch Wort und Schrift, durch Vorträge, Referate und Versammlungen, Sprechtage, Kurse, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Film, Prospekte usw.;
b.) Einflußnahme auf die Entsendung von Vertretern in gesetzgebende Körperschaften und Verwaltungsbehörden, sowie in soziale und kulturelle Institutionen;
c.) Einreichung von Eingaben, Entschließungen, Denkschriften, Vorschlägen und Gesetzesentwürfen für die gesetzgebenden Körperschaften und sonstigen Institutionen;
d.) enge Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Interessenvertretung der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft ( Landarbeiterkammer für Salzburg ) durch Entsendung von Vertretern in die Organe derselben;
e.) Entsendung von Vertretern in die Organe des Österreichischen Land- und Forstarbeiterbundes und wirksame Zusammenarbeit mit den anderen Landesorganisationen;
f.) enge Zusammenarbeit mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern dienenden und auf das gleiche Ziel gerichteten Organisationen, sowie Entsendung von Vertrauenspersonen in diese Organisationen;
g.) unentgeltliche Auskunftserteilung und Vertretung in wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Fragen, Hilfe und Beistand bei Beschaffung geeigneter Arbeitsplätze und Abschluß von Dienstverträgen sowie Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis;
h.) Abschluß bzw. Einflußnahme auf den Abschluß von Kollektivverträgen und Dienstverträgen für die verschiedenen Berufssparten der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer;
i.) Errichtung von Ortsgruppen sowie Betriebsgruppen in allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als 5 Dienstnehmern;
j.) ständige Beobachtung aller politischen und wirtschaftlichen Vorgänge, Sammlung und Bearbeitung sozial- und agrarwirtschaftlicher Probleme usw.
§ 4 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
1. Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
2. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 5 Die Mitglieder des “SLFB”
Die Mitglieder des SLFB setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.
1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die
a.) Dienstnehmer oder Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich sind;
b.) aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer oder aufgrund einer solchen Tätigkeit ihres verstorbenen Ehegatten, eine Pension (Rente) beziehen.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die Ziel und Zweck des Vereines fördern und unterstützen.
3. Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer besonderen Verdienste um den SLFB oder um die Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, vom Vorstand des SLFB der Vollversammlung zur Ernennung vorgeschlagen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme der Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung, die im Landessekretariat des SLFB zu hinterlegen ist.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden.
3. Der Austritt aus dem SLFB kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an das Landessekretariat erfolgen.
4. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Tod oder Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied,
a.) beharrlich gegen die Statuten verstößt;
b.) die Grundsätze mißachtet und das Ansehen des Vereines schädigt;
c.) den Beschlüssen des Vereines keine Folge leistet;
d.) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet;
e.) den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des SLFB haben das Recht, an dessen Versammlungen teilzunehmen, den Rat und die Hilfe der Organe und des Landessekretariates in Anspruch zu nehmen und die zur Erreichung des Vereinszweckes geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der hiefür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
2. Das aktive und passive Wahlrecht sowie die Mitwirkung an Entscheidungen des Vereines (Stimmrecht) im SLFB kommt nach Maßgabe der Statuten nur ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Alle Mitglieder des SLFB sind verpflichtet, die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu fördern und jederzeit für das Ansehen und Wohl derselben einzutreten.
4. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 8 Organisation des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes
Zur Leitung des SLFB sind folgende Organe berufen:
1. die Vollversammlung
2. der Vorstand
3. der Obmann
Weitere Organe sind:
1. die Rechnungsprüfer
2. das Schiedsgericht
Die Funktionsdauer aller Organe mit Ausnahme des Schiedsgerichtes beträgt 5 Jahre.
§ 9 Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das beschließende Organ des SLFB, soweit die Beschlußfassung nicht in diesen Statuten einem Organ des SLFB übertragen ist oder durch Beschluß der Vollversammlung übertragen wird.
2. Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des SLFB. Die Vollversammlung kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist am Beginn der Vollversammlung dies nicht der Fall, so ist mit dem Beginn der Vollversammlung eine halbe Stunde zuzuwarten. Danach ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
3. Die Vollversammlung tritt nach Bedarf, tunlichst einmal im Jahr zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereines darf nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
Der Vollversammlung fallen jedenfalls folgende Aufgaben zu:
a. Festlegung des zeitgemäßen Aktionsprogrammes und der Richtlinien für die Durchsetzung der Ziele des SLFB im Sinne der Statuten;
b. Wahl des Obmannes ( Obmannstellvertreter );
c. Wahl von zwei Vorstandsmitgliedern;
d. Wahl der Rechnungsprüfer;
e. Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer;
f. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge;
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h. Richtlinien für Ehrungen und Auszeichnungen festzulegen;
i. Abänderung der Statuten des SLFB;
j. Auflösung des SLFB.
Die Einladung zur Vollversammlung hat wenigstens 10 Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Hiezu genügt auch eine entsprechende Kundmachung in den vierteljährlich erscheinenden Vereinsmitteilungen.
Die Vorstandsmitglieder sind jedenfalls gesondert einzuladen.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das vollziehende Organ des SLFB.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) dem Obmann und zwei Obmannstellvertretern;
b.) den gewählten Bezirksobmännern;
c.) zwei weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen
eines die Funktion des Kassiers zu übernehmen hat;
d.) dem Landessekretär mit beratender Stimme;
e.) der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, zumindest einmal jährlich zu Beratungen zusammen. Er ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden, sofern wenigstens der Obmann oder ein Obmannstellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann bzw. in dessen Abwesenheit ein Obmannstellvertreter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Er hat folgende Aufgaben:
a.) Entscheidung über Mittel und Wege zur Erreichung des Vereinszweckes;
b.) Verwaltung des Vermögens;
c.) Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern;
d.) Vorschlag zur Ernennungvon Ehrenmitgliedern;
e.) Ausschluß von Mitgliedern;
f.) Festlegung der Tagesordnung für die Vollversammlung;
g.) Bestellung des Landessekretärs.
§ 11 Der Obmann
1. Der Obmann vertritt den SLFB nach aussen, leitet die Geschäfte der Organisation und vollzieht die Beschlüsse seiner Organe.
2. Urkunden, die den SLFB verpflichten, sind vom Obmann und dem Landessekretär zu fertigen.
3. Der Obmann beruft die Sitzungen der Organe des SLFB ein, setzt mit Ausnahme der Vollversammlung deren Tagesordnung fest und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz. Wenn wenigstens ein Fünftel der ordenlichen Vereinsmitglieder oder mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung schriftlich verlangen, so hat der Obmann diesem Ansuchen binnen eines Monats nachzukommen.
4. Im Verhinderungsfalle, wird der Obmann vom nächstberufenen Obmannstellvertreter vertreten.
§ 12 Der Bezirksobmann
Die ordentlichen Mitglieder nachstehender Bezirke wählen in einer Bezirksversammlung einen Bezirksobmann und einen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren.
a.) Bezirk Salzburg NORD ( bestehend aus politischen Bezirken Salzburg Stadt und Salzburg Umgebung );
b.) Bezirk TENNENGAU ( politischer Bezirk Hallein );
c.) Bezirk PONGAU ( politischer Bezirk St. Johann );
d.) Bezirk PINZGAU ( politischer Bezirk Zell am See );
e.) Bezirk LUNGAU ( politischer Bezirk Tamsweg ).
Über Beschluß der Vollversammlung können Bezirke auch zusammengelegt werden.
§ 13 Die Ortsgruppe
1. Die Mitglieder des SLFB in einer Gemeinde oder von mehreren benachbarten Gemeinden können eine Ortsgruppe bilden.
2. Die Ortsgrupppen stellen eine Hilfsorganisation des SLFB dar.
3. Die ordentlichen Mitglieder der Ortsgruppe des SLFB wählen mit einfacher Stimmenmehrheit den Ortsausschuß, dessen Mitgliederzahl höchstens 10 betragen darf. Der Ortsausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter. Es können auch ein Kassier, ein Schriftführer sowie zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.
4. Der Ortsausschuß wird vom Obmann nach Bedarf, tunlichst einmal jährlich einberufen.
5. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe.
§ 14 Das Sekretariat
Die Besorgung der Geschäfte des SLFB obliegt dem Sekretariat unter Aufsicht des Obmannes. Es wird vom Landessekretär geleitet. Dem Landessekrtariat obliegt insbesondere die Vorbereitung der Verhandlungen der Vereinsorgane, die Schriftführung in ihren Sitzungen und die Ausfertigung ihrer Beschlüsse. Es besorgt auch die Einhebung der Mitgliedsbeiträge.
§ 15 Finanzielle Grundlage
1. Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele werden aufgebracht:
a. durch die Mitgliedsbeiträge;
b. durch freiwillige Spenden;
c. durch Erlöse aus Veranstaltungen des SLFB;
d. durch sonstige Einnahmen.
§ 16 Die Rechnungsprüfer
Die Vollversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer, sowie zwei Ersatzmitglieder. Diese haben alljährlich die Jahresrechnung des SLFB zu überprüfen und darüber der Vollversammlung zu berichten und allenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Die Rechnungsprüfer sind darüber hinaus berechtigt, jederzeit Einsicht in die zur Überprüfung der Gebarung notwendigen Unterlagen zu nehmen.
§ 17 Das Schiedsgericht
Mit der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis hat der Vorstand im Anlaßfall ein Schiedsgericht zu bestellen. Diese besteht aus einem unbeteiligten Vorsitzenden und jeweils einer von den Streitparteien namhaft gemachten Person. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 18 Die Auflösung des SLFB
Bei Auflösung des Vereines bzw. Wegfall des Vereinszweckes ist das vorhandene Vereinsvermögen gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.
Dies hat die Vollversammlung gleichzeitig mit dem Beschluß der Auflösung festzulegen. Kommt kein solcher Beschluß zu stande, entscheidet der Vorstand über das noch vorhandene Vermögen.
Inkraftreten und Übergangsbestimmungen
a.) Diese Statuten treten mit 1.1.1999 in Kraft
b.) Bisher gewählte Organe behalten bis zur Neuwahl nach diesen Statuten ihre Funktion. Diese ist bis spätestens Ende 2000 vorzunehmen.
Salzburg, den 30. Oktober 1998