{"id":105,"date":"2017-08-02T13:16:50","date_gmt":"2017-08-02T11:16:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.lfb.at\/salzburg\/?page_id=105"},"modified":"2017-08-02T13:16:50","modified_gmt":"2017-08-02T11:16:50","slug":"satzungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.lfb.at\/salzburg\/satzungen\/","title":{"rendered":"Satzungen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"105\" class=\"elementor elementor-105 elementor-bc-flex-widget\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6e2w14q elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6e2w14q\" data-element_type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-ww2qqe6\" data-id=\"ww2qqe6\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-04tupfs elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"04tupfs\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p><strong>\u00a7 1 Name und Sitz des Vereines<\/strong><br \/>1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201cSalzburger Land- und Forstarbeiterbund\u201d ( im folgenden kurz SLFB genannt ).<br \/>2. Der SLFB hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg. Er erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Bundesland Salzburg<br \/> <br \/><strong>\u00a7 2 Zweck des Vereines<\/strong><br \/>Die T\u00e4tigkeit des Vereines ist gemeinn\u00fctzig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt alle in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich t\u00e4tigen Dienstnehmer und Pensionisten zu vertreten und ihre Lage in rechtlicher, wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu f\u00f6rdern und zu verbessern.<br \/> <br \/>Im einzelnen strebt der Verein insbesondere an:<br \/>1. F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen, die<br \/>a.) zur Verbesserung der Wohnungsverh\u00e4ltnisse der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer sowie zu deren Sesshaftmachung durch Erwerb von Grund und Boden beitragen,<br \/>b.) geeignet sind, den Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft und ihren Familienangeh\u00f6rigen zeitgem\u00e4\u00dfe Arbeits- und Lebensbedingungen zu gew\u00e4hrleisten, ihre Existenzgrundlagen und ihre Rechtsstellung zu verbessern und zu sichern.<br \/>2. Innerhalb der gegeben M\u00f6glichkeiten den Mitgliedern<br \/>&#8211; Rechtsausk\u00fcnfte zu erteilen und Rechtsbeistand zu gew\u00e4hren;<br \/>&#8211; bei Streitf\u00e4llen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis schlichtend mitzuwirken;<br \/>&#8211; die Berufsaus- und Weiterbildung zu f\u00f6rdern;<br \/>&#8211; Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine sinnvolle Freizeitgestaltung und zur Verbesserung des Gemeinschafts- und Kulturbewu\u00dftseins anzubieten.<br \/>3. Schaffung von Unterst\u00fctzungseinrichtungen f\u00fcr seine Mitglieder.<br \/>4. Einflu\u00dfnahme auf den Abschlu\u00df von Kollektivvertr\u00e4gen mit den Arbeitgebern oder ihrer Organisation f\u00fcr die Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und eine laufende Verbesserung der Sozialversicherung.<br \/>5. Gute christliche Volksart und Sitte zu erhalten, die Liebe zum Beruf und zur angestammten Heimat Salzburg, zum Vaterland \u00d6sterreich zu festigen und \u00fcberliefertes Brauchtum zu erhalten und zu pflegen.<br \/>6. Betriebsr\u00e4te und Funktion\u00e4re bei ihren Aufgaben zu unterst\u00fctzen.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/strong><br \/>Um diese Zwecke zu erreichen, wird sich der SLFB insbesondere folgender Mittel bedienen:<br \/>a.) Aufkl\u00e4rung durch Wort und Schrift, durch Vortr\u00e4ge, Referate und Versammlungen, Sprechtage, Kurse, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Film, Prospekte usw.;<br \/>b.) Einflu\u00dfnahme auf die Entsendung von Vertretern in gesetzgebende K\u00f6rperschaften und Verwaltungsbeh\u00f6rden, sowie in soziale und kulturelle Institutionen;<br \/>c.) Einreichung von Eingaben, Entschlie\u00dfungen, Denkschriften, Vorschl\u00e4gen und Gesetzesentw\u00fcrfen f\u00fcr die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften und sonstigen Institutionen;<br \/>d.) enge Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Interessenvertretung der Salzburger Kammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft ( Landarbeiterkammer f\u00fcr Salzburg ) durch Entsendung von Vertretern in die Organe derselben;<br \/>e.) Entsendung von Vertretern in die Organe des \u00d6sterreichischen Land- und Forstarbeiterbundes und wirksame Zusammenarbeit mit den anderen Landesorganisationen;<br \/>f.) enge Zusammenarbeit mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern dienenden und auf das gleiche Ziel gerichteten Organisationen, sowie Entsendung von Vertrauenspersonen in diese Organisationen;<br \/>g.) unentgeltliche Auskunftserteilung und Vertretung in wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Fragen, Hilfe und Beistand bei Beschaffung geeigneter Arbeitspl\u00e4tze und Abschlu\u00df von Dienstvertr\u00e4gen sowie Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis;<br \/>h.) Abschlu\u00df bzw. Einflu\u00dfnahme auf den Abschlu\u00df von Kollektivvertr\u00e4gen und Dienstvertr\u00e4gen f\u00fcr die verschiedenen Berufssparten der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer;<br \/>i.) Errichtung von Ortsgruppen sowie Betriebsgruppen in allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als 5 Dienstnehmern;<br \/>j.) st\u00e4ndige Beobachtung aller politischen und wirtschaftlichen Vorg\u00e4nge, Sammlung und Bearbeitung sozial- und agrarwirtschaftlicher Probleme usw.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 4 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen<\/strong><br \/>1. Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in m\u00e4nnlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf M\u00e4nner und Frauen in gleicher Weise.<br \/>2. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 5 Die Mitglieder des \u201cSLFB\u201d<\/strong><br \/>Die Mitglieder des SLFB setzen sich aus ordentlichen, au\u00dferordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.<br \/>1. Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen alle Personen werden, die<br \/>a.) Dienstnehmer oder Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich sind;<br \/>b.) aufgrund ihrer fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer oder aufgrund einer solchen T\u00e4tigkeit ihres verstorbenen Ehegatten, eine Pension (Rente) beziehen.<br \/>2. Au\u00dferordentliche Mitglieder k\u00f6nnen alle physischen und juristischen Personen werden, die Ziel und Zweck des Vereines f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen.<br \/>3. Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer besonderen Verdienste um den SLFB oder um die Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, vom Vorstand des SLFB der Vollversammlung zur Ernennung vorgeschlagen.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft<\/strong><br \/>1. Die Aufnahme der Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserkl\u00e4rung, die im Landessekretariat des SLFB zu hinterlegen ist.<br \/>2. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden durch den Vorstand abgelehnt werden.<br \/>3. Der Austritt aus dem SLFB kann jederzeit durch schriftliche oder m\u00fcndliche Mitteilung an das Landessekretariat erfolgen.<br \/>4. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Tod oder Ausschlu\u00df. Der Ausschlu\u00df eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied,<br \/>a.) beharrlich gegen die Statuten verst\u00f6\u00dft;<br \/>b.) die Grunds\u00e4tze mi\u00dfachtet und das Ansehen des Vereines sch\u00e4digt;<br \/>c.) den Beschl\u00fcssen des Vereines keine Folge leistet;<br \/>d.) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet;<br \/>e.) den \u00fcbernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br \/>1. Alle Mitglieder des SLFB haben das Recht, an dessen Versammlungen teilzunehmen, den Rat und die Hilfe der Organe und des Landessekretariates in Anspruch zu nehmen und die zur Erreichung des Vereinszweckes geschaffenen Einrichtungen nach Ma\u00dfgabe der hief\u00fcr getroffenen Bestimmungen zu ben\u00fctzen.<br \/>2. Das aktive und passive Wahlrecht sowie die Mitwirkung an Entscheidungen des Vereines (Stimmrecht) im SLFB kommt nach Ma\u00dfgabe der Statuten nur ordentlichen Mitgliedern zu.<br \/>3. Alle Mitglieder des SLFB sind verpflichtet, die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu f\u00f6rdern und jederzeit f\u00fcr das Ansehen und Wohl derselben einzutreten.<br \/>4. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 8 Organisation des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes<\/strong><br \/>Zur Leitung des SLFB sind folgende Organe berufen:<br \/>1. die Vollversammlung<br \/>2. der Vorstand<br \/>3. der Obmann<br \/>Weitere Organe sind:<br \/>1. die Rechnungspr\u00fcfer<br \/>2. das Schiedsgericht<br \/>Die Funktionsdauer aller Organe mit Ausnahme des Schiedsgerichtes betr\u00e4gt 5 Jahre.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 9 Die Vollversammlung<\/strong><br \/>1. Die Vollversammlung ist das beschlie\u00dfende Organ des SLFB, soweit die Beschlu\u00dffassung nicht in diesen Statuten einem Organ des SLFB \u00fcbertragen ist oder durch Beschlu\u00df der Vollversammlung \u00fcbertragen wird.<br \/>2. Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des SLFB. Die Vollversammlung kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.<br \/>Die Vollversammlung ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn zumindest die H\u00e4lfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist am Beginn der Vollversammlung dies nicht der Fall, so ist mit dem Beginn der Vollversammlung eine halbe Stunde zuzuwarten. Danach ist die Beschlu\u00dff\u00e4higkeit ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben.<br \/>3. Die Vollversammlung tritt nach Bedarf, tunlichst einmal im Jahr zusammen. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br \/>\u00dcber die \u00c4nderung der Statuten und die Aufl\u00f6sung des Vereines darf nur mit 2\/3-Mehrheit beschlossen werden.<br \/>4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.<br \/> <br \/>Der Vollversammlung fallen jedenfalls folgende Aufgaben zu:<br \/>a. Festlegung des zeitgem\u00e4\u00dfen Aktionsprogrammes und der Richtlinien f\u00fcr die Durchsetzung der Ziele des SLFB im Sinne der Statuten;<br \/>b. Wahl des Obmannes ( Obmannstellvertreter );<br \/>c. Wahl von zwei Vorstandsmitgliedern;<br \/>d. Wahl der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>e. Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>f. Bestimmung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge;<br \/>g. Ernennung von Ehrenmitgliedern;<br \/>h. Richtlinien f\u00fcr Ehrungen und Auszeichnungen festzulegen;<br \/>i. Ab\u00e4nderung der Statuten des SLFB;<br \/>j. Aufl\u00f6sung des SLFB.<br \/>Die Einladung zur Vollversammlung hat wenigstens 10 Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Hiezu gen\u00fcgt auch eine entsprechende Kundmachung in den viertelj\u00e4hrlich erscheinenden Vereinsmitteilungen.<br \/>Die Vorstandsmitglieder sind jedenfalls gesondert einzuladen.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 10 Der Vorstand<\/strong><br \/>1. Der Vorstand ist das vollziehende Organ des SLFB.<br \/>2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:<br \/>a.) dem Obmann und zwei Obmannstellvertretern;<br \/>b.) den gew\u00e4hlten Bezirksobm\u00e4nnern;<br \/>c.) zwei weiteren von der Vollversammlung zu w\u00e4hlenden Mitgliedern, von denen<br \/> eines die Funktion des Kassiers zu \u00fcbernehmen hat;<br \/>d.) dem Landessekret\u00e4r mit beratender Stimme;<br \/>e.) der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.<br \/> <br \/>Der Vorstand tritt nach Bedarf, zumindest einmal j\u00e4hrlich zu Beratungen zusammen. Er ist beschlu\u00dff\u00e4hig ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Anwesenden, sofern wenigstens der Obmann oder ein Obmannstellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann bzw. in dessen Abwesenheit ein Obmannstellvertreter. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br \/> <br \/>Er hat folgende Aufgaben:<br \/>a.) Entscheidung \u00fcber Mittel und Wege zur Erreichung des Vereinszweckes;<br \/>b.) Verwaltung des Verm\u00f6gens;<br \/>c.) Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern;<br \/>d.) Vorschlag zur Ernennungvon Ehrenmitgliedern;<br \/>e.) Ausschlu\u00df von Mitgliedern;<br \/>f.) Festlegung der Tagesordnung f\u00fcr die Vollversammlung;<br \/>g.) Bestellung des Landessekret\u00e4rs.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 11 Der Obmann<\/strong><br \/>1. Der Obmann vertritt den SLFB nach aussen, leitet die Gesch\u00e4fte der Organisation und vollzieht die Beschl\u00fcsse seiner Organe.<br \/>2. Urkunden, die den SLFB verpflichten, sind vom Obmann und dem Landessekret\u00e4r zu fertigen.<br \/>3. Der Obmann beruft die Sitzungen der Organe des SLFB ein, setzt mit Ausnahme der Vollversammlung deren Tagesordnung fest und f\u00fchrt in diesen Sitzungen den Vorsitz. Wenn wenigstens ein F\u00fcnftel der ordenlichen Vereinsmitglieder oder mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung schriftlich verlangen, so hat der Obmann diesem Ansuchen binnen eines Monats nachzukommen.<br \/>4. Im Verhinderungsfalle, wird der Obmann vom n\u00e4chstberufenen Obmannstellvertreter vertreten.<br \/><br \/><strong>\u00a7 12 Der Bezirksobmann<\/strong><br \/>Die ordentlichen Mitglieder nachstehender Bezirke w\u00e4hlen in einer Bezirksversammlung einen Bezirksobmann und einen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren.<br \/>a.) Bezirk Salzburg NORD ( bestehend aus politischen Bezirken Salzburg Stadt und Salzburg Umgebung );<br \/>b.) Bezirk TENNENGAU ( politischer Bezirk Hallein );<br \/>c.) Bezirk PONGAU ( politischer Bezirk St. Johann );<br \/>d.) Bezirk PINZGAU ( politischer Bezirk Zell am See );<br \/>e.) Bezirk LUNGAU ( politischer Bezirk Tamsweg ).<br \/>\u00dcber Beschlu\u00df der Vollversammlung k\u00f6nnen Bezirke auch zusammengelegt werden.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 13 Die Ortsgruppe<\/strong><br \/>1. Die Mitglieder des SLFB in einer Gemeinde oder von mehreren benachbarten Gemeinden k\u00f6nnen eine Ortsgruppe bilden.<br \/>2. Die Ortsgrupppen stellen eine Hilfsorganisation des SLFB dar.<br \/>3. Die ordentlichen Mitglieder der Ortsgruppe des SLFB w\u00e4hlen mit einfacher Stimmenmehrheit den Ortsausschu\u00df, dessen Mitgliederzahl h\u00f6chstens 10 betragen darf. Der Ortsausschu\u00df w\u00e4hlt aus seiner Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter. Es k\u00f6nnen auch ein Kassier, ein Schriftf\u00fchrer sowie zwei Rechnungspr\u00fcfer gew\u00e4hlt werden.<br \/>4. Der Ortsausschu\u00df wird vom Obmann nach Bedarf, tunlichst einmal j\u00e4hrlich einberufen.<br \/>5. Dies gilt auch f\u00fcr die Einberufung der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 14 Das Sekretariat<\/strong><br \/>Die Besorgung der Gesch\u00e4fte des SLFB obliegt dem Sekretariat unter Aufsicht des Obmannes. Es wird vom Landessekret\u00e4r geleitet. Dem Landessekrtariat obliegt insbesondere die Vorbereitung der Verhandlungen der Vereinsorgane, die Schriftf\u00fchrung in ihren Sitzungen und die Ausfertigung ihrer Beschl\u00fcsse. Es besorgt auch die Einhebung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 15 Finanzielle Grundlage<\/strong><br \/>1. Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele werden aufgebracht:<br \/>a. durch die Mitgliedsbeitr\u00e4ge;<br \/>b. durch freiwillige Spenden;<br \/>c. durch Erl\u00f6se aus Veranstaltungen des SLFB;<br \/>d. durch sonstige Einnahmen.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 16 Die Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><br \/>Die Vollversammlung w\u00e4hlt mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Rechnungspr\u00fcfer, sowie zwei Ersatzmitglieder. Diese haben allj\u00e4hrlich die Jahresrechnung des SLFB zu \u00fcberpr\u00fcfen und dar\u00fcber der Vollversammlung zu berichten und allenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.<br \/>Die Rechnungspr\u00fcfer sind dar\u00fcber hinaus berechtigt, jederzeit Einsicht in die zur \u00dcberpr\u00fcfung der Gebarung notwendigen Unterlagen zu nehmen.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 17 Das Schiedsgericht<\/strong><br \/>Mit der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis hat der Vorstand im Anla\u00dffall ein Schiedsgericht zu bestellen. Diese besteht aus einem unbeteiligten Vorsitzenden und jeweils einer von den Streitparteien namhaft gemachten Person. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.<br \/> <br \/><strong>\u00a7 18 Die Aufl\u00f6sung des SLFB<\/strong><br \/>Bei Aufl\u00f6sung des Vereines bzw. Wegfall des Vereinszweckes ist das vorhandene Vereinsverm\u00f6gen gleichen oder \u00e4hnlichen gemeinn\u00fctzigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuf\u00fchren.<br \/>Dies hat die Vollversammlung gleichzeitig mit dem Beschlu\u00df der Aufl\u00f6sung festzulegen. Kommt kein solcher Beschlu\u00df zu stande, entscheidet der Vorstand \u00fcber das noch vorhandene Verm\u00f6gen.<br \/> <br \/>Inkraftreten und \u00dcbergangsbestimmungen<br \/>a.) Diese Statuten treten mit 1.1.1999 in Kraft<br \/>b.) Bisher gew\u00e4hlte Organe behalten bis zur Neuwahl nach diesen Statuten ihre Funktion. Diese ist bis sp\u00e4testens Ende 2000 vorzunehmen.<br \/> <br \/>Salzburg, den 30. Oktober 1998<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name und Sitz des Vereines 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201cSalzburger Land- und Forstarbeiterbund\u201d ( im folgenden kurz SLFB genannt ). 2. Der SLFB hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg. 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