Historie

Die Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft haben als eine der letzten Berufsgruppen die Bedeutung und den Wert einer starken Organisation erkannt.

Die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer blieben daher durch Jahrzehnte auf sozial- und arbeitsrechtlichen Gebiet gegenüber den Arbeitern in Handel, Gewerbe, Industrie und Fremdenverkehr zurück.

Mit der Gründung des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes zu Ende des Jahres 1947 hat sich das grundlegend geändert.

Im Jahre 1949 wurde vom Salzburger Landtag die Ladarbeitsordnung für Salzburg beschlossen. Mit diesem, zum damaligen Zeitpunkt einmaligen Gesetz haben die Land- und Forstarbeiter die Arbeiter in Gewerbe und Industrie nicht nur eingeholt, sondern in manchen Belangen des Arbeitsrechtes übertroffen.
Der Salzburger Land- und Forstarbeiterbund orientiert sich bei seiner Arbeit an christlichen Grundsätzen, ist aber parteiungebunden. Das kann und darf aber nicht heißen, dass ihm die politische Entwicklung gleichgültig ist.
Auf Grund seiner Stärke, seiner Leistungen und seiner konstruktiven „Politik“ gelang es ihm, dass im Jahr 1949 im Bundesland Salzburg, auf Grund eines Landesgesetzes, eine eigenständige gesetzliche Vertretung für die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer errichtet wurde. Unter Führung von Vertretern des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes hat sie seitdem vielen tausend Arbeiterinnen, Arbeitern, Angestellten, Lehrlingen und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft Hilfe und Unterstützung gewährt.
Die Salzburger Landarbeiterkammer kann auf eine über 50 –jährige Erfolgsgeschichte zurückblicken, ein Anlass, der zu ein wenig Geschichtsforschung anregen soll.
Der entscheidende Schritt zur Entstehung von Kammern in Österreich wurde am 15. Dezember 1848 mit der Erlassung des „provisorischen Gesetzes über die Errichtung von Handels- und Gewerbekammern“ getan, in denen die Selbstständigen in Handel, Gewerbe und Industrie eine Organisation fanden. Dieses Gesetz wurde 1850 von Kaiser Franz Josef sanktioniert. Damals wurden in Österreich-Ungarn sechzig Kammern errichtet. Dass Österreichs Wirtschaft danach einen kräftigen Aufschwung erfahren hat und den Vorsprung des Auslandes aufholen konnte, wird dem erfolgreichen Wirken dieser ersten Kammerorganisation zugeschrieben. Als Reaktion darauf wurde in der Folge die Forderung nach einer ebenbürtigen Vertretung für die Arbeitnehmer immer lauter.
Im Frühjahr 1872 begann ein Memorandum des Innenministeriums auf Errichtung von Arbeiterkammern mit den Worten:„ In Erwägung des Umstandes, dass die durchschnittliche Lebensdauer eines Fabrikarbeiters etwa 33 Jahre beträgt, muss ……..“.
Daraus kann man ermessen, wie schlecht es um die soziale Stellung der Arbeitnehmer bestellt war. Und es dringend notwendig war, als Gegenüber zu den Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie eine Arbeiterkammer als gesetzliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer aus diesen Bereichen zu schaffen, zumal die gewerkschaftlichen Zusammenschlüsse in dieser Zeit noch besonders mit Ihrer Zersplitterung zu kämpfen hatten. Man muss dazu wissen, dass die Arbeiter noch kein allgemeines Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften besaßen. Dieses wurde erst 1907 errungen. Arbeitsschutzbestimmungen waren kaum vorhanden und wenn, dann in Form und Inhalt völlig unzureichend. So wurde erst 1885 für die fabrikmäßigen Betriebe der elfstündige Arbeitstag eingeführt, der jedoch durch zahlreiche
Ausnahmebestimmungen umgangen wurde. Der Achtstundentag wurde in Österreich erst im November 1918 ausgerufen. Am 26. Februar 1920, also siebzig Jahre nach Errichtung der Handels- und Gewerbekammern, wurde das Gesetz über die Errichtung von Kammern für Arbeiter und Angestellte beschlossen. Damit hatten die Arbeitnehmer in diesem Bereich ein gesetzliche Interessenvertretung. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft fehlten diese jedoch nach wie vor, und zwar sowohl auf Seiten der Arbeitgeber, als auch auf Seiten der Arbeitnehmer. Die Ursachen für die Verzögerung der Schaffung ebensolcher gesetzlicher Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet lagen einerseits in der zunächst unklaren Verfassungslage 1920 und andererseits in den grundlegend unterschiedlichen Haltungen der maßgeblichen politischen Lager, der Christlichsozialen und der Sozialdemokraten.
Als die Landtage darangingen eine bäuerliche Interessenvertretung auf gesetzlicher Grundlage zu schaffen, wollten die Christlichsozialen auch die Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft darin integrieren, nach den Sozialdemokraten sollte dagegen die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer des agrarischen Bereiches nur in der Arbeiterkammer stattfinden. Im ersten Fall hätte für die Dienstnehmer die Regelungskompetenz im Bereich der Länder, im zweiten im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen müssen, was damals wie gesagt nicht eindeutig war.
Erst die Änderungen der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1929 konnte der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis aus dem Jahr 1947 nützen, um die Zuständigkeitsfrage zu klären. Nach dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes war für die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in der Land- und Forstwirtschaft der Landesgesetzgeber zuständig; auch für die Arbeitnehmer. Die Diskussion, ob Dienstnehmervertretung innerhalb der Landwirtschaftskammer oder eigene Landarbeiterkammer, ging jedoch weiter.
Seit 1922 hatten die Bundesländer begonnen durch Landesgesetze Landwirtschaftskammern einzurichten. Bis 1933 hatten alle Bundesländer – außer Wien – Kammern installiert. Zuerst gab es Landeskulturräte, in denen die Bezirksgenossenschaften der Landwirte als freiwillige Vereinigungen vertreten waren.
In Salzburg erfolgte dies mit dem „Gesetz vom 31. Jänner 1924 über den Salzburger Landeskulturrat und dessen Bezirksgenossenschaften (LGBl. 1924/17)“.Den Salzburger Landtag bewogen damals vor allem zwei Motive eine Berufsvertretung für die Land- und Forstwirtschaft per Gesetz zu schaffen. Das erste war die Sicherung des Nahrungsmittelbedarfes im eigenen Land, das zweite die Entlastung der staatlichen Verwaltung durch Selbstverwaltungen in den Hauptwirtschaftszweigen. Und man wollte offensichtlich eine gesetzliche Basis zum Unterschied zu der 1848 gegründeten „k. und k. Landwirtschaftsgesellschaft“ als freier Verein.
1936 wurde durch die berufsständische Verfassung der Berufsstand „Land- und Forstwirtschaft“ eingerichtet und aus dem Landeskulturrat die Landwirtschaftskammer Salzburg. Während der Anschlusszeit 1938 bis 1945 wurde daraus der „Reichsnährstand“, danach die „Kammer für Landwirtschaft und Ernährung“ und schließlich 1949 die „Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg“ eingerichtet. Die Landwirtschaftskammer war und ist jedoch eine Vertretung der Bauern und Selbstständigen, nicht der Dienstnehmer in diesem Bereich. Dies galt im wesentlichen auch für ihre Vorläuferorganisationen.
Wo aber blieb die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft?
Dass zunächst die Verfassungsrechtslage nicht klar war, wurde bereits dargetan; ebenso dass die großen politischen Lager unterschiedliche Ansichten vertraten. So ist es nicht verwunderlich, dass es zu Verzögerungen und, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Regelungszuständigkeit den Bundesländern zugesprochen hatte, auch unterschiedliche Lösungen entstanden.
In Vorarlberg (1946) und Tirol (1947) wurde die Vertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in der Form geregelt, wonach die Landarbeiterkammer in der Landwirtschaftskammer in Form einer eigenen Dienstnehmersektion integriert ist. In den anderen Bundesländern konnte man sich für dieses auch vom Landwirtschaftsministerium propagierte Modell nicht erwärmen.
Die Geschichte des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes ist gleichzeitig die Geschichte der Landarbeiterkammer
Auch in Salzburg war jedoch in einem Entwurf zum Landwirtschaftskammergesetz 1949 zunächst eine Einbeziehung der Dienstnehmer als eigene Sektion vorgesehen. In den Bundesländern Oberösterreich (1949), Steiermark (1949), Salzburg (1949), Niederösterreich (1950) und Kärnten (1954) entschied man sich für eine eigenständige Interessenvertretung aller Arbeitnehmer im agrarischen Bereich. Man erwartete sich durch eigene Kammern für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor allem eine effiziente Lösung von Interessenkonflikten.
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz vom 10. März 1949 LGBl. Nr.53 konnte schließlich mit 27. September 1949 in Kraft treten. Die Landarbeiterkammer hatte damals rund 15.500 Mitglieder, davon ca. 12.000 Landarbeiter zu vertreten. Das Hauptaugenmerk der Landarbeiterkammern galt damals der Verbesserung der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und dem Entgegenwirken der Landflucht.

Erst 1948, hundert Jahre nach der Bauernbefreiung, konnte mit dem Landarbeitsgesetz die sozialpolitische Benachteiligung der „land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschaft“ beseitigt werden.
Bei der ersten konstituierenden Vollversammlung der Salzburger Landarbeiterkammer am 3. Dezember 1949, wurde der Wirtschafter der Landes-Landwirtschaftsschule Bruck an der Glocknerstraße, Hans Schwaiger zum ersten Präsidenten gewählt. Das erste Büro der neugegründeten Landarbeiterkammer befand sich in der Hofstallgasse 5d in der Salzburger Altstadt. Später war die Salzburger Landarbeiterkammer im Gebäude der Arbeiterkammer in der Auerspergstraße untergebracht, ehe im Jahre 1963 der Einzug ins eigene Büro in der Schrannengasse 2 erfolgte, in dem die Landarbeiterkammer für Salzburg bis heute ihre Heimat gefunden hat.

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