{"id":110,"date":"2017-08-02T08:24:49","date_gmt":"2017-08-02T06:24:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.lfb.at\/oberoesterreich\/?page_id=110"},"modified":"2017-08-02T08:24:49","modified_gmt":"2017-08-02T06:24:49","slug":"satzung-ooe","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.lfb.at\/oberoesterreich\/satzung-ooe\/","title":{"rendered":"Satzung O\u00d6"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"110\" class=\"elementor elementor-110 elementor-bc-flex-widget\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-wvqyqf8 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"wvqyqf8\" data-element_type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-qtxgsxx\" data-id=\"qtxgsxx\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-l8zuqzv elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"l8zuqzv\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<center><strong><span style=\"color: #23a455; font-size: 30px;\">Statuten<\/span><\/strong><\/center><p><br \/> Des Ober\u00f6sterreichischen Land- und Forstarbeiterbundes<br \/> (Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft Ober\u00f6sterreichs).<\/p><p><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/> <strong>Name, Sitz und Wirkungsbereich<\/strong><\/p><p>1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eOber\u00f6sterreichischer Land- und Forstarbeiterbund \u2013 (Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft O\u00d6.)\u201c \u2013 nach folgend kurz \u201eLFB\u201c genannt.<\/p><p>2. Er hat seinen Sitz in Linz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Ober\u00f6sterreich.<\/p><p><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/> <strong>Zweck des Vereines<\/strong><\/p><p>Der nicht auf Gewinn gerichtete Zweck des Vereines ist, alle in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich t\u00e4tigen Arbeiter, Angestellten und Pensionisten Ober\u00f6sterreichs zu organisieren und ihre Lage in wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu f\u00f6rdern und zu verbessern.<\/p><p>Im Einzelnen strebt der Verein an:<br \/> a) den Arbeiter, Angestellten und Pensionisten den ihnen geb\u00fchrenden Einfluss in den \u00f6ffentlichen rechtlichen K\u00f6rperschaften sowie sonstigen Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Lebens zu sichern<br \/> b) innerhalb der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten den Mitgliedern Rechtsauskunft zu erteilen und Rechtsbeistand zu gew\u00e4hren,<br \/> c) bei der Regelung der Arbeits-(Dienst)-verh\u00e4ltnisse, besonders aber beim Abschluss von Kollektivvertr\u00e4gen und bei Schlichtung der aus dem Arbeits- (Dienst)-verh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten mitzuwirken;<br \/> d) soziale Einrichtungen f\u00fcr die Arbeiter, Angestellten und Pensionisten und deren Familien zu schaffen und an der Verbesserung sowie dem Ausbau bestehender mitzuwirken;<br \/> e) f\u00fcr eine laufende Verbesserung der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung einzutreten;<br \/> f) die Berufsaus- und \u2013 Weiterbildung zu f\u00f6rdern, sowie sich ma\u00dfgeblich an der Verbesserung und Erhaltung derselben zu beteiligen;<br \/> g) die Familiengr\u00fcndung und Sesshaftmachung durch geeignete Ma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern;<br \/> h) unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern und deren Familien durch tatkr\u00e4ftige Hilfs- und Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen beizustehen;<br \/> i) an Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine sinnvolle Freizeit- und Urlaubsgestaltung mitzuwirken, wenn notwendig geeignete Einrichtungen zu schaffen;<br \/> j) Hebung und F\u00f6rderung des Standesbewusstseins;<br \/> k) Betriebsr\u00e4te und Funktion\u00e4re durch Information und Schulung bei ihren Aufgaben zu unterst\u00fctzen.<\/p><p><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/> <strong>Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/strong><\/p><p>Um den Vereinszweck zu erreichen, wird sich der Verein insbesondere folgender Mittel bedienen:<\/p><p>1.<br \/> a) Aufkl\u00e4rung durch Wort und Schrift, durch Vortr\u00e4ge, Referate und Versammlungen, Sprechtage, Kurse, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Film, Prospekte usw.)<\/p><p>b) Einflussnahme auf die Entsendung von Vertretern in gesetzliche K\u00f6rperschaften und Verwaltungsbeh\u00f6rden, sowie in soziale und kulturelle Institutionen;<\/p><p>c) Einrichtung von Eingaben, Entschlie\u00dfungen, Denkschriften, Vorschl\u00e4gen und Gesetzesentw\u00fcrfen f\u00fcr die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften und sonstigen Institutionen;<\/p><p>d) Enge Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Interessensvertretung der Kammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft durch Entsendung von Vertretern in die Organe derselben;<\/p><p>e) Entsendung von Vertretern in die Organe des \u00d6sterreichischen Land- und Forstarbeiterbundes und Wirksame Mitarbeit sowie Zusammenarbeit mit den anderen Landesorganisationen;<\/p><p>f) Enge Zusammenarbeit mit anderen den land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern dienenden und auf das gleiche Ziel gerichteten Organisationen, sowie Entsendung von Vertrauenspersonen in diese Organisationen;<\/p><p>g) Unentgeltliche Auskunftserteilung und Vertretung in wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Fragen, Hilfe und Beistand bei Beschaffung geeigneter Arbeitspl\u00e4tze und Abschluss von Dienstvertr\u00e4gen sowie Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis;<\/p><p>h) Gemeinsame Beschaffung und Vermittlung wichtiger Bedarfsartikel f\u00fcr den beruflichen und privaten Alltag;<\/p><p>i) Abschluss von Kollektivvertr\u00e4gen und Dienstvertr\u00e4gen f\u00fcr die verschiedenen Berufssparten der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer;<\/p><p>j) Errichtung von Betriebsgruppen in allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als 5 Dienstnehmer.<\/p><p>2. Der Verein bringt die erforderlichen materiellen Mittel durch Einhebung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen, Sonderbeitr\u00e4gen, freiwillige Spenden und sonstigen Einnahmen auf.<\/p><p><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/> <strong>Arten der Mitgliedschaft<\/strong><\/p><p>Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<\/p><p>Ordentliche Mitglieder sind Arbeiter, Angestellte und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, die die Interessen des Vereines f\u00f6rdern und den vom Verein auferlegten Pflichten nachkommen. Mitglieder, die dauern oder vor\u00fcbergehend nicht als Arbeiter oder Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind. Oder eine land- und forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeit vorr\u00fcbergehend au\u00dferhalb des Bundeslandes Ober\u00f6sterreich aus\u00fcben, k\u00f6nnen ihre Mitgliedschaft beibehalten.<\/p><p>Au\u00dferordentliche Mitglieder k\u00f6nnen alle physischen und juristischen Personen werden, die Ziel und Zweck des Vereines f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen.<\/p><p>Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen alle Personen ernannt werden, die sich um Arbeiter, Angestellte und Pensionisten oder den Ober\u00f6sterreichischen Land- und Forstarbeiterbund besondere Verdienste erworben haben.<\/p><p><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/> <strong>Beginn und Ende der Mitgliedschaft<\/strong><\/p><p>Die Aufnahme der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserkl\u00e4rung, die im Landessekretariat des O.\u00d6. Land- und Forstarbeiterbundes zu hinterlegen ist. \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder entscheidet der Landesvorstand. Hingegen werden Ehrenmitglieder \u00fcber Vorschlag des Landesvorstandes vom Landestag ernannt.<br \/> Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, den Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied hat also das Recht auf freiwilligen Austritt.<br \/> Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Landesvorstand erfolgen, wenn das Mitglied,<\/p><p>a) gr\u00f6blich gegen die Statuten verst\u00f6\u00dft;<br \/> b) die Grunds\u00e4tze und das Ansehen des Vereines sch\u00e4digt;<br \/> c) den Beschl\u00fcssen des Vereines keine Folgen leistet;<br \/> d) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.<\/p><p><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/> <strong>Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p><p>Alle Mitglieder des Vereines haben das Recht, an den Versammlungen des Vereines teilzunehmen, den Rat und die Hilfe der Organe und des Landessekretariates in Anspruch zu nehmen und die zur Errichtung des Vereinszweckes geschaffenen Einrichtungen nach Ma\u00dfgabe der hierf\u00fcr getroffenen Bestimmungen zu ben\u00fctzen.<\/p><p>Die ordentlichen Mitglieder sind weiter berechtigt:<br \/> a) das aktive und das passive Wahlrecht auszu\u00fcben;<br \/> b) an der Entscheidung von Angelegenheiten des Vereines nach Ma\u00dfgabe der Statuten mitzuwirken.<br \/> Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, Angestellten und Pensionisten zu f\u00f6rdern und jederzeit f\u00fcr das Ansehen und das Wohl derselben einzutreten. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind ferner zur Entrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeitr\u00e4ge verpflichtet.<\/p><p><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/> <strong>Organe des Ober\u00f6sterreichischen Land- und Forstarbeiterbundes \u2013 (Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft Ober\u00f6sterreichs)<\/strong><\/p><p>Zur Leitung des Vereines sind folgende Organe berufen:<\/p><p>a) der Landestag,<br \/> b) der Landesvorstand,<br \/> c) der Landesobmann,<br \/> d) die Rechnungspr\u00fcfer,<br \/> e) das Schiedsgericht.<\/p><p>Die Funktionsperiode betr\u00e4gt 4 Jahre.<\/p><p>Sie haben ihre Funktion nach Ablauf der Funktionsperiode fortzuf\u00fchren, bis eine Neuwahl erfolgt ist und die neuen Funktion\u00e4re die Gesch\u00e4fte \u00fcbernommen haben.<br \/> Wenn bei einem Funktion\u00e4r die Voraussetzungen f\u00fcr seine W\u00e4hlbarkeit nicht mehr vorhanden sind, oder wenn bei ihm ein Ruhen der Mitgliedschaft eintritt, scheidet er aus seinem Amte aus. F\u00fcr solche oder aus einem anderen triftigen Grund vor Ablauf der Funktionsdauer ausscheidende Funktion\u00e4re, ist f\u00fcr die restliche Zeit der Funktionsdauer ein geeignetes Mitglied des Vereines durch den Landesvorstand oder durch den Landesobmann zu bestellen.<\/p><p><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/> <strong>Landestag<\/strong><\/p><p>Der Landestag ist das beschlie\u00dfende Organ des Vereines. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p><p>1. Festsetzung der Richtlinien f\u00fcr die Durchsetzung der Ziele des Vereines im Sinne der Statuten;<br \/> 2. Wahl des Landesobmannes und mindestens zwei Stellvertreter;<br \/> 3. Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes;<br \/> 4. Wahl von zwei Rechnungspr\u00fcfern;<br \/> 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.<\/p><p>Er entscheidet ferner \u00fcber alle Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer besonderen Wichtigkeit vom Landesvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Er beschlie\u00dft \u00fcber die Ab\u00e4nderung der Statuten und \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereines.<\/p><p>Der Landestag ist mindestens alle 4 Jahre nach Landesvorstandsbeschluss vom Landesobmann einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verst\u00e4ndigung aller Delegierten mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.<\/p><p>Den Vorsitz f\u00fchrt der Landesobmann oder einer seiner Stellvertreter. Der Landestag ist bei Anwesenheit der H\u00e4lfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Ist der Landestag zur festgesetzten Stunde nicht beschlussf\u00e4hig, so d\u00fcrfen Beschl\u00fcsse, die auf der Tagesordnung angesetzt sind, erst nach Ablauf von 30 Minuten, dann allerdings ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, gefasst werden. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. \u00dcber die \u00c4nderung der Statuten und die Aufl\u00f6sung des Vereines darf nur mit 2\/3 Mehrheit beschlossen werden.<\/p><p>Zusammensetzung des Landestages:<br \/> Der Landestag besteht aus folgenden stimmberechtigten Delegierten;<br \/> a)den Mitgliedern des Landesvorstandes;<br \/> b)den LFB &#8211; Kammerr\u00e4ten der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der<br \/> Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr Ober\u00f6sterreich, sofern sie dem Verein<br \/> angeh\u00f6ren.;<br \/> c)allen LFB-Betriebsr\u00e4ten und Vertrauensleuten;<br \/> d)sowie allen Mitgliedern des Vereines.<\/p><p><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/> <strong>Landesvorstand<\/strong><\/p><p>Der Landesvorstand ist das vollziehende Organ des Vereines. Er beschlie\u00dft \u00fcber Mittel und Weg zur Erreichung des Vereineszweckes und verwaltet das Vereinsverm\u00f6gen.<br \/> Er beschlie\u00dft \u00fcber die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages und \u00fcber alle den Verein langfristig bindenden Vertr\u00e4ge und \u00dcbereinkommen. Er entscheidet \u00fcber die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, \u00fcber das Ruhen der Mitgliedschaft und das Ausscheiden von Funktion\u00e4ren des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, welche nicht in diesen Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br \/> Der Landesvorstand wird nach Bedarf, mindestens aber einmal j\u00e4hrlich vom Landesobmann, im Verhinderungsfalle von seinem seiner Stellvertreter, einberufen.<br \/> Den Vorsitz f\u00fchrt der Landesobmann oder seiner Stellvertreter.<br \/> Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<br \/> Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p><p>Der Landesvorstand setzt sich zusammen:<\/p><p>a) aus dem Landesobmann und mindestens zwei Stellvertretern,<br \/> b) den vom Landestag gew\u00e4hlten Mitgliedern;<\/p><p>c) den Vertretern des Vereines im Bundesrat, Nationalrat und im Ober\u00f6sterreichischen Landtag, sowie dem Pr\u00e4sidenten und den Vizepr\u00e4sidenten der O\u00d6. Landarbeiterkammer, soweit sie dem O\u00d6. Land- und Forstarbeiterbund angeh\u00f6ren. Der Landessekret\u00e4r des Vereines wohnt den Beratungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme bei.<\/p><p><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/> <strong>Landesobmann<\/strong><\/p><p>Der Landesobmann vertritt den Verein nach au\u00dfen, leitet die Gesch\u00e4fte des Vereines und vollzieht die Beschl\u00fcsse seiner Organe. Urkunden, die den Verein dauernd verpflichten, sind vom Landesobmann sowie vom Landessekret\u00e4r zu unterfertigen.<br \/> Der Landesobmann beruft die Sitzungen der Vereinsorgane ein, setzt ihre Tagesordnung fest und f\u00fchrt in diesen Sitzungen den Vorsitz. Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder des Landesvorstandes schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangt, so hat der Landesobmann sp\u00e4testens innerhalb von zwei Monaten diesem Verlangen nachzukommen. Der Landesobmann kann fallweise einen seiner Stellvertreter mit seiner Vertretung betrauen. Bei dauernder Verhinderung des Landesobmannes gehen seine Obliegenheiten an den nach der Reihenfolge der Wahl n\u00e4chstberufenen Obmann-Stellvertreter \u00fcber.<\/p><p><strong>\u00a7 11<\/strong><br \/> <strong>Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><\/p><p>1. Vom Landestag werden zwei Rechnungspr\u00fcfer auf die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Vollversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<br \/> 2. Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblich auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel.<br \/> 3. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfern und dem Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Vollversammlung.<\/p><p><strong>\u00a7 12<\/strong><br \/> <strong>Schiedsgericht<\/strong><\/p><p>1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ZPO.<\/p><p>2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p><p>3. Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p><p><strong>\u00a7 13<\/strong><br \/> <strong>Das Landessekretariat<\/strong><\/p><p>Die Besorgung der Gesch\u00e4fte des Vereines obliegt unter Aufsicht des Landesobmannes dem Landessekretariat, das vom Landessekret\u00e4r gleitet wird.<br \/> Dem Landessekretariat obliegen insbesondere die Vorbereitungen der Sitzungen der Vereinsorgane, die Schriftf\u00fchrung in ihren Sitzungen und die Ausfertigung ihrer Beschl\u00fcsse. Es hat die Korrespondenz des Vereines zu f\u00fchren. Es besorgt auch die Einhebung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge, die Evidenzhaltung der Mitglieder und die Kassaf\u00fchrung.<\/p><p><strong>\u00a714<\/strong><br \/> <strong>Die Vertrauenspersonen des Vereines<\/strong><\/p><p>Der Landesobmann und das Landessekretariat werden bei der Besorgung ihrer Aufgaben durch die LFB-Betriebsr\u00e4te und Vertrauensleute des Vereines unterst\u00fctzt.<br \/> In jedem Bezirk kann ein Bezirksvertrauensmann (Bezirksobmann) aufgestellt werden, der in einer Bezirksversammlung aller Vertrauensm\u00e4nner des Bezirkes gew\u00e4hlt wird. Diesen Bezirksvertrauensm\u00e4nner obliegt die Betreuung der LFB-Mitglieder ihres Bereiches.<\/p><p><strong>\u00a7 15<\/strong><br \/> <strong>Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines<\/strong><\/p><p>1. Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur im Landestag und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p><p>2. Dieser Landestag hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013<\/p><p>\u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Kommt diesbez\u00fcglich ein Beschluss nicht zu Stande, so entscheidet hier\u00fcber der Landesvorstand. Fehlt auch ein solcher Beschluss, so f\u00e4llt das Verm\u00f6gen dem \u201eOber\u00f6sterreichischem Wohlt\u00e4tigkeitsverein\u201c zu.<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten Des Ober\u00f6sterreichischen Land- und Forstarbeiterbundes (Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft Ober\u00f6sterreichs). \u00a7 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eOber\u00f6sterreichischer Land- und Forstarbeiterbund \u2013 (Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft O\u00d6.)\u201c \u2013 nach folgend kurz \u201eLFB\u201c genannt. 2. 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