Satzung OÖ

Statuten


Des Oberösterreichischen Land- und Forstarbeiterbundes
(Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft Oberösterreichs).

§ 1
Name, Sitz und Wirkungsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Oberösterreichischer Land- und Forstarbeiterbund – (Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft OÖ.)“ – nach folgend kurz „LFB“ genannt.

2. Er hat seinen Sitz in Linz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich.

§ 2
Zweck des Vereines

Der nicht auf Gewinn gerichtete Zweck des Vereines ist, alle in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeiter, Angestellten und Pensionisten Oberösterreichs zu organisieren und ihre Lage in wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu fördern und zu verbessern.

Im Einzelnen strebt der Verein an:
a) den Arbeiter, Angestellten und Pensionisten den ihnen gebührenden Einfluss in den öffentlichen rechtlichen Körperschaften sowie sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Lebens zu sichern
b) innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten den Mitgliedern Rechtsauskunft zu erteilen und Rechtsbeistand zu gewähren,
c) bei der Regelung der Arbeits-(Dienst)-verhältnisse, besonders aber beim Abschluss von Kollektivverträgen und bei Schlichtung der aus dem Arbeits- (Dienst)-verhältnis entstehenden Streitigkeiten mitzuwirken;
d) soziale Einrichtungen für die Arbeiter, Angestellten und Pensionisten und deren Familien zu schaffen und an der Verbesserung sowie dem Ausbau bestehender mitzuwirken;
e) für eine laufende Verbesserung der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung einzutreten;
f) die Berufsaus- und – Weiterbildung zu fördern, sowie sich maßgeblich an der Verbesserung und Erhaltung derselben zu beteiligen;
g) die Familiengründung und Sesshaftmachung durch geeignete Maßnahmen zu fördern;
h) unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern und deren Familien durch tatkräftige Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen beizustehen;
i) an Maßnahmen für eine sinnvolle Freizeit- und Urlaubsgestaltung mitzuwirken, wenn notwendig geeignete Einrichtungen zu schaffen;
j) Hebung und Förderung des Standesbewusstseins;
k) Betriebsräte und Funktionäre durch Information und Schulung bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Um den Vereinszweck zu erreichen, wird sich der Verein insbesondere folgender Mittel bedienen:

1.
a) Aufklärung durch Wort und Schrift, durch Vorträge, Referate und Versammlungen, Sprechtage, Kurse, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Film, Prospekte usw.)

b) Einflussnahme auf die Entsendung von Vertretern in gesetzliche Körperschaften und Verwaltungsbehörden, sowie in soziale und kulturelle Institutionen;

c) Einrichtung von Eingaben, Entschließungen, Denkschriften, Vorschlägen und Gesetzesentwürfen für die gesetzgebenden Körperschaften und sonstigen Institutionen;

d) Enge Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Interessensvertretung der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft durch Entsendung von Vertretern in die Organe derselben;

e) Entsendung von Vertretern in die Organe des Österreichischen Land- und Forstarbeiterbundes und Wirksame Mitarbeit sowie Zusammenarbeit mit den anderen Landesorganisationen;

f) Enge Zusammenarbeit mit anderen den land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern dienenden und auf das gleiche Ziel gerichteten Organisationen, sowie Entsendung von Vertrauenspersonen in diese Organisationen;

g) Unentgeltliche Auskunftserteilung und Vertretung in wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Fragen, Hilfe und Beistand bei Beschaffung geeigneter Arbeitsplätze und Abschluss von Dienstverträgen sowie Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis;

h) Gemeinsame Beschaffung und Vermittlung wichtiger Bedarfsartikel für den beruflichen und privaten Alltag;

i) Abschluss von Kollektivverträgen und Dienstverträgen für die verschiedenen Berufssparten der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer;

j) Errichtung von Betriebsgruppen in allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als 5 Dienstnehmer.

2. Der Verein bringt die erforderlichen materiellen Mittel durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, freiwillige Spenden und sonstigen Einnahmen auf.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind Arbeiter, Angestellte und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, die die Interessen des Vereines fördern und den vom Verein auferlegten Pflichten nachkommen. Mitglieder, die dauern oder vorübergehend nicht als Arbeiter oder Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind. Oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorrübergehend außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich ausüben, können ihre Mitgliedschaft beibehalten.

Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die Ziel und Zweck des Vereines fördern und unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können alle Personen ernannt werden, die sich um Arbeiter, Angestellte und Pensionisten oder den Oberösterreichischen Land- und Forstarbeiterbund besondere Verdienste erworben haben.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung, die im Landessekretariat des O.Ö. Land- und Forstarbeiterbundes zu hinterlegen ist. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Landesvorstand. Hingegen werden Ehrenmitglieder über Vorschlag des Landesvorstandes vom Landestag ernannt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, den Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied hat also das Recht auf freiwilligen Austritt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Landesvorstand erfolgen, wenn das Mitglied,

a) gröblich gegen die Statuten verstößt;
b) die Grundsätze und das Ansehen des Vereines schädigt;
c) den Beschlüssen des Vereines keine Folgen leistet;
d) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereines haben das Recht, an den Versammlungen des Vereines teilzunehmen, den Rat und die Hilfe der Organe und des Landessekretariates in Anspruch zu nehmen und die zur Errichtung des Vereinszweckes geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

Die ordentlichen Mitglieder sind weiter berechtigt:
a) das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben;
b) an der Entscheidung von Angelegenheiten des Vereines nach Maßgabe der Statuten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, Angestellten und Pensionisten zu fördern und jederzeit für das Ansehen und das Wohl derselben einzutreten. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind ferner zur Entrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 7
Organe des Oberösterreichischen Land- und Forstarbeiterbundes – (Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft Oberösterreichs)

Zur Leitung des Vereines sind folgende Organe berufen:

a) der Landestag,
b) der Landesvorstand,
c) der Landesobmann,
d) die Rechnungsprüfer,
e) das Schiedsgericht.

Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre.

Sie haben ihre Funktion nach Ablauf der Funktionsperiode fortzuführen, bis eine Neuwahl erfolgt ist und die neuen Funktionäre die Geschäfte übernommen haben.
Wenn bei einem Funktionär die Voraussetzungen für seine Wählbarkeit nicht mehr vorhanden sind, oder wenn bei ihm ein Ruhen der Mitgliedschaft eintritt, scheidet er aus seinem Amte aus. Für solche oder aus einem anderen triftigen Grund vor Ablauf der Funktionsdauer ausscheidende Funktionäre, ist für die restliche Zeit der Funktionsdauer ein geeignetes Mitglied des Vereines durch den Landesvorstand oder durch den Landesobmann zu bestellen.

§ 8
Landestag

Der Landestag ist das beschließende Organ des Vereines. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Festsetzung der Richtlinien für die Durchsetzung der Ziele des Vereines im Sinne der Statuten;
2. Wahl des Landesobmannes und mindestens zwei Stellvertreter;
3. Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes;
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Er entscheidet ferner über alle Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer besonderen Wichtigkeit vom Landesvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Er beschließt über die Abänderung der Statuten und über die Auflösung des Vereines.

Der Landestag ist mindestens alle 4 Jahre nach Landesvorstandsbeschluss vom Landesobmann einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verständigung aller Delegierten mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.

Den Vorsitz führt der Landesobmann oder einer seiner Stellvertreter. Der Landestag ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist der Landestag zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so dürfen Beschlüsse, die auf der Tagesordnung angesetzt sind, erst nach Ablauf von 30 Minuten, dann allerdings ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereines darf nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Zusammensetzung des Landestages:
Der Landestag besteht aus folgenden stimmberechtigten Delegierten;
a)den Mitgliedern des Landesvorstandes;
b)den LFB – Kammerräten der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der
Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, sofern sie dem Verein
angehören.;
c)allen LFB-Betriebsräten und Vertrauensleuten;
d)sowie allen Mitgliedern des Vereines.

§ 9
Landesvorstand

Der Landesvorstand ist das vollziehende Organ des Vereines. Er beschließt über Mittel und Weg zur Erreichung des Vereineszweckes und verwaltet das Vereinsvermögen.
Er beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über alle den Verein langfristig bindenden Verträge und Übereinkommen. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, über das Ruhen der Mitgliedschaft und das Ausscheiden von Funktionären des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, welche nicht in diesen Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Landesvorstand wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich vom Landesobmann, im Verhinderungsfalle von seinem seiner Stellvertreter, einberufen.
Den Vorsitz führt der Landesobmann oder seiner Stellvertreter.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Landesvorstand setzt sich zusammen:

a) aus dem Landesobmann und mindestens zwei Stellvertretern,
b) den vom Landestag gewählten Mitgliedern;

c) den Vertretern des Vereines im Bundesrat, Nationalrat und im Oberösterreichischen Landtag, sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der OÖ. Landarbeiterkammer, soweit sie dem OÖ. Land- und Forstarbeiterbund angehören. Der Landessekretär des Vereines wohnt den Beratungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme bei.

§ 10
Landesobmann

Der Landesobmann vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäfte des Vereines und vollzieht die Beschlüsse seiner Organe. Urkunden, die den Verein dauernd verpflichten, sind vom Landesobmann sowie vom Landessekretär zu unterfertigen.
Der Landesobmann beruft die Sitzungen der Vereinsorgane ein, setzt ihre Tagesordnung fest und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz. Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder des Landesvorstandes schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangt, so hat der Landesobmann spätestens innerhalb von zwei Monaten diesem Verlangen nachzukommen. Der Landesobmann kann fallweise einen seiner Stellvertreter mit seiner Vertretung betrauen. Bei dauernder Verhinderung des Landesobmannes gehen seine Obliegenheiten an den nach der Reihenfolge der Wahl nächstberufenen Obmann-Stellvertreter über.

§ 11
Rechnungsprüfer

1. Vom Landestag werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblich auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung.

§ 12
Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 13
Das Landessekretariat

Die Besorgung der Geschäfte des Vereines obliegt unter Aufsicht des Landesobmannes dem Landessekretariat, das vom Landessekretär gleitet wird.
Dem Landessekretariat obliegen insbesondere die Vorbereitungen der Sitzungen der Vereinsorgane, die Schriftführung in ihren Sitzungen und die Ausfertigung ihrer Beschlüsse. Es hat die Korrespondenz des Vereines zu führen. Es besorgt auch die Einhebung der Mitgliedsbeiträge, die Evidenzhaltung der Mitglieder und die Kassaführung.

§14
Die Vertrauenspersonen des Vereines

Der Landesobmann und das Landessekretariat werden bei der Besorgung ihrer Aufgaben durch die LFB-Betriebsräte und Vertrauensleute des Vereines unterstützt.
In jedem Bezirk kann ein Bezirksvertrauensmann (Bezirksobmann) aufgestellt werden, der in einer Bezirksversammlung aller Vertrauensmänner des Bezirkes gewählt wird. Diesen Bezirksvertrauensmänner obliegt die Betreuung der LFB-Mitglieder ihres Bereiches.

§ 15
Freiwillige Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur im Landestag und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Dieser Landestag hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –

über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Kommt diesbezüglich ein Beschluss nicht zu Stande, so entscheidet hierüber der Landesvorstand. Fehlt auch ein solcher Beschluss, so fällt das Vermögen dem „Oberösterreichischem Wohltätigkeitsverein“ zu.