Historie

Historischer Rückblick

Die landwirtschaftliche Arbeit stellt eine der ältesten Formen menschlicher Tätigkeit dar. Man könnte daher annehmen, dass das Landarbeitsrecht eine jahrhundertealte Geschichte aufweist. Dem ist aber nicht so. Es gab nämlich zunächst solange kein Arbeitsrecht im heutigen Sinne, als es ein Hörigkeitsverhältnis gab. Dieses Hörigkeitsverhältnis verhinderte nämlich die Ausbildung sozialpolitischer Grundgedanken. Auch die im handwerklichen Zukunftswesen des Mittelalters entwickelten Ansätze erfuhren keine Ausweitung auf landwirtschaftliche Bereiche. Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts können wir allmählich von einem werdenden Landarbeitsrecht sprechen. Seither lässt sich auch der soziale Aufstieg des Land- und Forstarbeiters genauer verfolgen. Wir wollen diesen Aufstieg im folgenden schlagwortartig skizzieren:

Inkrafttreten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Beziehungen des Gesindes zum Dienstgeber.

Verbot der Kinderarbeit.

Provisorische Dienstbotenordnung für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns.
Es wird hier erstmals ein „Darangeld“ erwähnt. Die Aufnahme von Dienstboten für landwirtschaftliche Arbeiten hat stets zu Lichtmess auf die Dauer einen Jahres zu geschehen. Der Dienstbote hat jeden unangemessenen Aufwand in der Kleidung, in Vergnügungen oder in sonstiger Hinsicht zu vermeiden, und der Dienstgeber kann solchen Aufwand jederzeit verbieten. Der Dienstbote muss sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer oder sonstiger Behältnisse von Seiten des Dienstherrn gefallen lassen. Der Dienstgeber ist befugt, von den Dienstnehmern die Aufrechterhaltung der häuslichen Ordnung und Ruhe zu verlangen und sie zum schuldigen Gehorsam zu erziehen. Wenn ernste Ermahnungen nichts fruchten, kann der Dienstgeber von den strengeren Mitteln der häuslichen Zucht auf eine mäßige und der Gesundheit des Dienstboten nicht schädliche Weise Gebrauch machen. Bei Erkrankung hat der Dienstgeber für Pflege und Heilung zu sorgen und es können die aufgewendeten Kosten vom Lohn nur dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote durch sein eigenes Verschulden erkrankt ist.
Dauert die Krankheit länger als vier Wochen, so ist der Dienstbote nach Ablauf dieser Zeit, wenn er aus dem Dienstverhältnis entlassen wird und vermögenslos ist, wie ein anderer in keinem Dienstverhältnis stehender erkrankter Armer zu behandeln und es ist der Gemeindevorsteher rechtzeitig zu verständigen (Einlegersystem). Das Dienstbotenbuch (späteres Arbeitsbuch) wird eingeführt.
Die in dieser Dienstbodenordnung angedrohten Strafen umfassen Geld oder Arrest, aber auch körperliche Züchtigung. Die körperliche Züchtigung kann nur bei Dienstboten Anwendung finden. Sie besteht bei Jünglingen unter 18 Jahren und bei Frauenspersonen in Rutenstreichen, bei erwachsenen Personen des männlichen Geschlechts in höchstens 15 Stockstreichen. Die Züchtigung darf nie öffentlich vollzogen werden und auch nur nach ärztlicher Erklärung, dass sie dem Gesundheitszustand des zu Bestrafenden nicht von Nachteil sei.
Die Landeshauptstadt Linz ist von dieser Dienstbodenordnung ausdrücklich ausgenommen.

Die bis dahin umstrittene Frage der Zuständigkeit zur Regelung des Dienstbotenwesens wird durch eine Verfassungsänderung insoweit geklärt, als die gesetzliche Regelung des Dienstbotenwesens Sache der Landtage wird. Die einzelnen Kronländer gehen nunmehr daran, Dienstbotenordnung zu erlassen. Diese stellen einen bedeutenden sozialen Fortschritt dar. Die Strafe der körperlichen Züchtigung wird verboten. Neben den Dienstbotenordnung gelten auch die allgemeine Gesetze, vor allem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, weiter.

Gründung des OÖ. Volksvereines.

Für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns wird neuerlich eine Dienstbotenordnung erlassen. Dem Schulbesuch darf kein Abbruch geschehen. Kündigungsfristen werden festgelegt, an Sonn- und Feiertagen müssen die gewöhnlichen Arbeiten sowie jene, die ohne Gefahr nicht verschoben werden können, geleistet werden. Der einmalige Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen muß gesichert sein, der bedungene Lohn muß zur bestimmten Zeit geleistet werden, die Kost muß gesund und ausreichend sein.
Entlassungsbestimmungen bzw. Bestimmungen über den berechtigten vorzeitigen Austritt werden erlassen, entscheidend ist jedoch nach wie vor der Wille des Dienstgebers.

Erste Ansätze einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das Arbeitsunfallversicherunsgesetz stellt jene landwirtschaftlichen Dienstnehmer und Betriebsbeamten unter Versicherungsschutz, die in Betrieben beschäftigt werden, bei denen Dampfkessel oder solche Triebwerke in Verwendung kommen, die durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf) oder durch Tiere bewegt werden.

Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter. Dieses Gesetz gilt aber nur für gewerbliche Dienstnehmer. Es ist wohl vorgesehen, daß auch die landwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Landesgesetze in die Krankenversicherungspflicht einbezogen werden können, doch wurde sowohl im Erzherzogtum Österreich ob der Enns als auch in anderen Kronländern eine diesbezügliche Regelung nie erlassen.

Der Arbeiterpapst Leo XIII. (1810 —1903) proklamiert die Arbeiterenzyklika „Rerum Novarum“. Mitten in den neuen Gegebenheiten und ihren Problemen stehend, läßt gerade diese Enzyklika neue soziale Grundsätze aufleuchten. Sie versucht, den Menschen zu einer größeren Entfaltung seines Menschseins zu führen. Darüber hinaus ruft sie aber auch zur sozialen Aktion und zur Verwirklichung dieser Prinzipien im sozialen Leben auf.
Rerum Novarum ahnt diese neue Epoche der Welt- und Menschheitsgeschichte, diesen sich schon abzeichnenden radikalen Umbruch, spürt „das Verlangen nach Neuem“ (Anfangsworte von Rerum Novarum), das nun in ganzer Kraft erwacht ist und vom politischen Bereich auf den wirtschaftlichen übergreift.
Rerum Novarum sieht die Gesellschaft als eine gegliederte, in der die Familien sowie der Staat, die sozialen Klassen und die verschiedenartigsten privaten sozialen Vereinigungen und Einrichtungen zum Wohl der Menschen zusammenwirken. Manche dieser Vereinigungen müssen — neben Staat und Kirche — als Selbsthilfeorganisation zur Lösung der anstehenden Probleme beitragen.
Die Voraussetzung dafür ist das Recht der freien Vereinigung (Koalitionsrecht), das der Staat zu respektieren hat. „Die Vereinigungsfreiheit beruht auf dem Naturrecht“, stellt Rerum Novarum unmißverständlich fest und fordert damit die Solidarität der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber, sie fördert zugleich die Entwicklung der Genossenschaften und Berufsvereinigungen, die im Anschluß an Rerum Novarum im christlichen Bereich einen großen Aufschwung nehmen.
In Österreich tritt die junge christlich-soziale Bewegung mit einem heute kaum noch vorstellbaren Elan in die politische Arena und betont dabei stark das Recht der Arbeiterschaft, für die sie soziale Reformen fordert.

Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.
Verschiedene Reformen zivilrechtlicher Natur; das den Dienstvertrag behandelnde 26. Hauptstück des ABGB. wird einer gründlichen Umarbeitung im Sinne moderner Rechtsanschauungen unterzogen.

Das neu errichtete Ministerium für soziale Fürsorge nimmt seine Tätigkeit auf; auch auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft werden die Grundlagen für eine entsprechende soziale Gesetzgebung geschaffen.

Vollzugsanweisung des deutsch-österreichischen Staatsrates, betreffend Maßnahmen der Arbeiterfürsorge auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Verhütung der Arbeitslosigkeit. Schaffung von Gemeinde-, Bezirks- und Landesarbeitsbeiräten. Diese Organe werden mit der Regelung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiterfragen betraut. Bei den Landesstellen für Arbeitsvermittlung der Ämter der Landesregierungen werden landwirtschaftliche Abteilungen, beim Staatsamt für Landwirtschaft eine Hauptstelle für Landarbeit eingerichtet. Damit wird das Schwergewicht der Behandlung der Landarbeiterfragen in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft verlegt, welches seither für die Behandlung der Frage des Landarbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes in der Land- und Forstwirtschaft zuständig ist.
Der Volksverein schließt in den Jahren 1914 bis 1918 alle christlich gesinnten Volkskreise ohne Unterschied des Standes und Berufes zu einer starken Organisation zusammen. Unter den Mitgliedern und Anhängern befinden sich zahlreiche Land- und Forstarbeiter.
Es gilt, an der Beseitigung der durch den ersten Weltkrieg entstandenen großen Not mitzuarbeiten.

In der ersten Hälfte des Jahres 1919 werden die Bauern- und Landarbeiterräte weiter organisiert. In vielen Orten wird ein „Bauern- und Landarbeiterrat“ gewählt.

Die Konstituierung der Landesorganisation „Oö. Bauern- und Landarbeiterrat“ erfolgt in Linz, Gesellenhausstraße Nr. 3 (Kolpinghaus). Als Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Oberösterreichs wird Johann Ramspöck, landwirtschaftlicher Arbeiter in Kirchberg 1, Post Thening, gewählt. In der Not der Zeit finden sich Bauern und Landarbeiter sowie auch Kleinhäusler wiederholt zu Besprechungen zusammen. Mit Abgeordneten der Christlichsozialen Partei Oberösterreichs werden weitere Schritte beraten. Um die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der damaligen Zeit entsprechend aufzuklären und zu unterstützen, finden in vielen Orten Oberösterreichs Versammlungen statt, bei denen zahlreiche Mitglieder und Mitarbeiter gewonnen werden. Während die Bauern Oberösterreichs aus dem katholischen Volksverein heraus die Gründung des Oö. Bauernbundes vornehmen, um ihre wirtschaftlichen und sozialen Interessen noch besser wahrnehmen zu können, schließen sich die christlich gesinnten Land- und Forstarbeiter Oberösterreichs im „Landarbeiterbund“ zusammen.

Dieser Tag bringt die Geburtsstunde des Oö. Land- und Forstarbeiterbundes.

Priester Nationalrat Georg Stempfer
Geistiger Vater der christlichen Landarbeiterbewegung.

Die Initiatoren des Oö. Land- und Forstarbeiterbundes sind der Priester Nationalrat Georg Stempfer und der Sekretär Hans Huber. Das Linzer Volksblatt vom Freitag, 14. November 1919, berichtet u.a. folgendes:
„Der frische Zug, der durch den Landarbeiterbund geht und die junge, kaum ein halbes Jahr bestehende Organisation, die es breits auf einen Mitgliederstand von 10.500 gebracht hat, kam auch auf dem ersten Verbandstag des christlichen Landarbeiterbundes zum Ausdruck. Trotz der schlechten Verkehrsverhältnisse, die bereits einmal eine Verschiebung des Verbandstages, der schon am 28. Oktober stattfinden sollte, notwendig machten, war die Versammlung im Hotel Achleitner in Urfahr am 11. November um 9 Uhr vormittags glänzend besucht. Aus allen Teilen Oberösterreichs waren die Delegierten der Ortsgruppen und der Bezirksverbände zur Tagung nach Linz gekommen, sodaß man sicherlich nicht zu hoch greift, wenn man die Zahl der Teilnehmer am Landesverbandstag mit 256 beziffert. Im Verlaufe der Tagung kam eine Reihe von wichtigen Standesfragen für die Landarbeiter zur Erörterung, so die Frage der Alters- und Invaliditätsversicherung, die Krankenkassenfrage, die Lohnverträge, die gemeindlichen Einigungsämter u. a. m.
Der von Herrn Stempfer eingebrachte Statutenentwurf für den Landarbeiterbund wurde einstimmig angenommen. Über Vorschlag des Herrn Sekretär Berger wurden in die Verbandsleitung folgende Landarbeiter einstimmig gewählt: Johann Ramspöck, Kirchberg bei Linz, Obmann; Josef Stoll, Peterskirchen, 1. Obmannstellvertreter; Alois öller, öpping, 2. Obmannstellvertreter; Franz Klammer, Leonding, Schriftführer, und Josef Moriz, Ebelsberg, Kassier. Der neugewählte Obmann des Landarbeiterbundes, Ramspöck, übernahm nunmehr den Vorsitz, dankte den Anwesenden für die Wahl und versicherte,. daß er im Interesse des Landarbeiterbundes arbeiten werde, soviel in seinen Kräften stehe. Seine Devise sei „Aufwärts und Vorwärts!“.

Sekretär Stempfer bringt hierauf noch folgende Entschließungen zur Verlesung:

„Die Hauptversammlung des christlichen Landarbeiterbundes erhebt entschieden Einspruch gegen die von den sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten im Landtage eingebrachte, nach preußischem Muster ohne Verständnis und Rücksichtnahme auf unsere ländlichen Verhältnisse ausgearbeitete Landarbeiterordnung und verwahrt sich gegen die Gesetzwerdung dieser unbrauchbaren Vorlage. Sie fordert den Ausbau der bestehenden, aber nicht mehr entsprechenden Gemeindevermittlungsämter zu Einigungsämtern für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse.

Die Landarbeiter fordern mit Nachdruck und Entschiedenheit eine ausgiebige soziale Gesetzgebung und Fürsorge für die Landarbeiter. Insbesondere sind ehestens zu schaffen: eine Unfall- und Invaliditätsversicherung entsprechend den Verhältnissen der landwirtschaftlichen Arbeiter, eine Altersversicherung, aufgebaut auf den Krankenkassen, Altersheime für arbeitsunfähige Dienstboten, eine entsprechende Krankenfürsorge für ländliche Dienstboten und Taglöhner durch Errichtung von Spitälern.“

Nach der Gründung des Oö. Landarbeiterbundes werden sofort zahlreiche Arbeits- und Lohnverträge gemeindeweise abgeschlossen. Der Bundesvorstand arbeitet in den nachfolgenden Jahren intensiv an den sozialen Problemen der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer und kann zahlreiche Verbesserungen erreichen.

Der erste Obmann des Oö. Land- und Forstarbeiterbundes,
Johann Ramspöck.

Am 27. Mai 1888 in Kirchberg bei Linz geboren, lernte er nach der Schulentlassung den Beruf des Landarbeiters und dabei auch die Freuden und Sorgen dieses Berufsstandes kennen. Nach der Heimkehr aus dem Ersten Weltkrieg widmete er sich sogleich wieder der Landarbeit. Als Pionier der Christlich-sozialen Bewegung und Kämpfer für die wirtschaftliche und soziale Besserstellung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wird er am 11. Nov. 1919 zum ersten Bundesobmann gewählt. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist er als Sekretär des Land- und Forstarbeiterbundes in Ried im Innkreis und später als Außenstellenleiter der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Ried verdienstvoll tätig. Für seine unschätzbaren sozialen Taten wird er mit dem Silbernen Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich ausgezeichnet.

Der erste Obmann-Stellvertreter des Oö. Land- und Forstarbeiterbundes,
Josef Stoll.

Er wirkte maßgeblich beim Aufbau des Oö. Land- und Forstarbeiterbundes mit. Auch in seiner späteren Tätigkeit in der Landarbeiterkammer für Oö. trat er stets mit Nachdruck für die Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft ein.

Der erste Landessekretär des Oö. Land- und Forstarbeiterbundes, Landtagsabgeordneter Hans Huber.

Am 10. Dez. 1889 als Sohn einer Kleinhäuslerfamilie in Tragwein im Mühlviertel geboren, wirkt er bereits in jungen Jahren in der christlichen Arbeiterbewegung aktiv mit. Nach Rückkehr aus dem Ersten Weltkrieg, in dem er schwer verwundet wird, stellt er sich sofort in den Dienst der christlichen Arbeiterbewegung. Er nimmt jede Gelegenheit wahr, um die Lebensbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft für die Dienstnehmer zu verbessern. Seine besonderen Bemühungen gelten der Förderung des Siedlungswesens für Landarbeiter im Bundesland Oberösterreich. Nicht zuletzt ist es dem Abgeordneten Huber, der der erste Obmann der Landwirtschaftskrankenkasse für Oö. war, zu danken, daß die christliche Landarbeiterbewegung Oberösterreichs im Jahre 1938 rund 30.000 Mitglieder zählt.
„Aufwärts und Vorwärts“ der geprägte Wahlspruch bei der Gründung des OÖ. Land- und Forstarbeiterbundes am 11. November 1919 hat seine Gültigkeit bis heute beibehalten.